Entgegen den Annahmen der Vorinstanz erachte der Berufungskläger die Ausdehnung des Arbeitspensums der Berufungsbeklagten auf 100 % als zumutbar. Diese sei im Trennungszeitpunkt erst 47 Jahre alt gewesen und es bestünden keinerlei gesundheitliche Einschränkungen (act. B 1, S. 6). Sie habe keine Kinder mehr zu betreuen und der Arbeitsmarkt gestalte sich nicht schlecht (act. B 1, S. 7).