B 1, S. 5). Selbst für die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit bestehe heute eine klare Tendenz, die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen. Noch höher lege das Bundesgericht die Schwelle, wenn es - wie hier - um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Teilzeitarbeit gehe, weil dies in fortgeschrittenem Alter einfacher bleibe als der berufliche Wiedereinstieg (act. B 1, S. 5 f.). Entgegen den Annahmen der Vorinstanz erachte der Berufungskläger die Ausdehnung des Arbeitspensums der Berufungsbeklagten auf 100 % als zumutbar.