2.1.3 In der Berufungserklärung liess A____ ausführen (act. B 1, S. 4), der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit sei der Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung zum nachehelichen Unterhalt. Die erwähnten Prinzipien würden insofern in einer Rangfolge stehen, als sich die Frage eines gestützt auf die nacheheliche Solidarität auszurichtenden Unterhaltsbeitrages erst stelle, wenn der gebührende Unterhalt nicht schon durch Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität gedeckt werden könne. Vorliegend sei unstreitig von einer lebensprägenden Ehe auszugehen (act. B 1, S. 5).