B 3 E. 5.3.1, S. 18 f.). Vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen dürfe hingegen abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdiene. Die Zumutbarkeit und die tatsächliche Erzielbarkeit des Einkommens müssten als Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Eine Übergangsfrist sei der Ehefrau für die Erhöhung ihres Arbeitspensums vorliegend nicht zu gewähren, da sie in der dreijährigen Trennungszeit genügend Gelegenheit gehabt hätte, ihr Pensum auszubauen.