Nicht mehr als zumutbar erachte das Gericht dagegen einen Ausbau der Berufstätigkeit der Ehefrau auf ein Vollzeitpensum. Die Erfahrung zeige, dass von einer 50-jährigen Person, die bisher nur Teilzeittätigkeiten ausgeübt habe, die Eingliederung in eine rigorose Arbeitsorganisation, wie sie eine Vollzeit ausgeübte Tätigkeit mit sich bringe, nicht mehr verlangt werden könne, und sie überfordere (act. B 3 E. 5.3.1, S. 17 f.). Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags sei grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (act. B 3 E. 5.3.1, S. 18 f.).