So bestehe zunehmend eine Tendenz, die Altersgrenze auf 50 Jahre anzuheben. Für die Frage der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit werde auf den Zeitpunkt der definitiven Trennung abgestellt, soweit der andere Ehegatte nicht nach Treu und Glauben davon habe ausgehen dürfen, dass er sich noch nicht um ein eigenes Erwerbseinkommen bemühen müsse. Die Ehegatten lebten seit Mitte September 2014, somit seit rund drei Jahren, getrennt (act. B 3 E. 5.3.1, S. 17). Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb die Ehefrau an eine Wiederaufnahme der Ehe hätte glauben dürfen. Sie habe somit während drei Jahren Zeit gehabt, sich mit der Trennung und der neuen Lebenssituation auseinanderzusetzen.