B 3 E. 5.3.1, S. 16). Bei einem Arbeitspensum von 33 % und einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1‘265.00 (einschliesslich 13. Monatslohn) vermöge die Ehefrau den gebührenden Unterhalt offensichtlich nicht zu decken (act. B 3 E. 5.3.1, S. 16). Die Ehegatten seien während rund 26 Jahren verheiratet und hätten lange Zeit eine klassische Hausgattenehe geführt, bis die Ehefrau im Jahr 2008 eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufgenommen und ab dann eine Zuverdienstehe bestanden habe.