2.1.2 Die Vorinstanz ging von einer lebensprägenden Ehe aus und prüfte zunächst, ob die Ehefrau ihren gebührenden Unterhalt nicht aus eigener Kraft zu decken vermöge und gegebenenfalls, ob der Ehemann leistungsfähig sei. Weiter erwog sie, das Gesetz schreibe keine bestimmte Berechnungsmethode für die Ermittlung eines allfälligen Unterhaltsbeitrages vor. Bei lebensprägenden Ehen sei grundsätzlich die Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussteilung anwendbar, welche auch hier als geeignet erscheine (act. B 3 E. 5.3.1, S. 16).