Vor dem Obergericht verlangt der Berufungskläger - wie erwähnt - es sei von der Zusprechung von nachehelichem Unterhalt abzusehen, während dem die Berufungsbeklagte die Abweisung des Begehrens beantragt. Nachdem das Kantonsgericht monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘250.00 zugesprochen hat, beträgt der Streitwert vor dem Obergericht immer noch rund CHF 250‘000.00. Damit wird die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall erreicht. 2. Materielles 2.1 Nachehelicher Unterhalt