Seite 9 Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen kantonale Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Vor dem Obergericht verlangt der Berufungskläger - wie erwähnt - es sei von der Zusprechung von nachehelichem Unterhalt abzusehen, während dem die Berufungsbeklagte die Abweisung des Begehrens beantragt.