Der Berufungskläger beantragt vor beiden Instanzen, es sei der Berufungsbeklagten kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, während diese vor erster Instanz abgestufte monatliche Alimente von CHF 1‘600.00, CHF 1‘800.00 und CHF 2‘200.00 resp. vor dem Obergericht solche von CHF 1‘250.00, je bis 1. März 2034, verlangt. Demzufolge beläuft sich der Streitwert auf mindestens CHF 250‘000.00, so dass die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO ohne weiteres erreicht wird und die Berufung zulässig ist.