Bezüglich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann auf die von den Parteien im Berufungsverfahren unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B 3 E. 1.1, S. 6). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Im Übrigen sind die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) gegeben und die Berufungsfrist wurde eingehalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 1.3 Streitwert