b) Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger genannt) verpflichtet, einen Vorschuss für die mutmasslichen Prozesskosten von CHF 3‘000.00 an die Gerichtskasse zu leisten (act. B 4). Dieser Obliegenheit kam A____ am 12. Juni 2018 nach (act. B 6). c) Die Berufungsantwort ging am 13. Juli 2018 beim Obergericht ein (act. B 8). d) Am 31. Juli 2018 wurde dem Berufungskläger das Doppel der Berufungsantwort zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden (act. B 10).