Soweit der Ehemann nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt. b) auf folgenden Vermögenserträgen und monatlichen Netto-Einkünften (inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Gratifikation, exkl. Familienzulagen) der Ehegatten: