c) Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann zu gestatten, seine persönlichen Gegenstände aus der ehemaligen Familienwohnung am D___, C___, abzuholen. d) Mit dem Vollzug dieser Anordnungen sind die Ehegatten in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt. 4. Der Ehemann wird bis zum Eintritt in sein ordentliches AHV-Alter, derzeit 28. Februar 2034, verpflichtet, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘250.00 zu bezahlen.