2. Auf das Feststellungsbegehren der Beklagten betreffend Unterhaltsbeiträge des Klägers an den gemeinsamen Sohn G____ wird nicht eingetreten. Seite 5 3. a) Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau eine güterrechtliche Ausgleichszahlung im Betrag von CHF 25‘750.00 zu bezahlen. b) Die eheliche Liegenschaft, D___, C___ (GB-Nr. 001, Grundbuch C____), ist unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 229 ff. OR i.V.m. Art. 255 - 260 EG ZGB AR öffentlich zu versteigern. Der Netto-Erlös ist hälftig auf die Parteien aufzuteilen.