Mit Auftrag vom 5. Juli 2017 veranlasste das Gericht die Liegenschaftsschätzung (act. B 5/42). In der Folge konnte jedoch keine Besichtigung und Schätzung der ehelichen Liegenschaft durchgeführt werden, weil die Ehefrau diese vereitelte, indem sie weder auf telefonische noch schriftliche Kontaktaufnahmen des Gutachters reagierte (act. B 5/45 und B 5/46). Am 16. November 2017 fand schliesslich die Hauptverhandlung statt, wobei die Ehefrau ein Dispensationsgesuch stellen liess (act. B 5/58-59 und act. B 5/62). Das Gericht führte gleichentags die Urteilsberatung durch und fällte das Scheidungsurteil. Aufgrund von zusätzlichen Abklärungen (act.