CHF 1‘600.00 bis zum 01.08.2018 CHF 1‘800.00 vom 01.09.2018 bis 31.12.2019 CHF 2‘200.00 vom 01.01.2020 bis 01.03.2034. 2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 seien gerichtsüblich zu indexieren. 3. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der Parteien seien je hälftig zu teilen und auszugleichen. Die Pensionskasse des Klägers sei anzuweisen, mit