2. Es sei der Kläger zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss der Erstausbildung an den Unterhalt von G____ einen im Beweisverfahren zu bestimmenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, von anfänglich mindestens CHF 629.00. Es sei der Kläger dabei für berechtigt zu erklären, jeweils 1/3 des monatlichen Netto-Lehrlingslohns beim geschuldeten Unterhalt abzuziehen. […] An Schranken: 1. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus auf den 1. eines jeden Monats folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: