3. Die Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) des erstinstanzlichen Verfahrens seien gestützt auf Art. 106 ZPO entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten zuzüglich 7,7 % MWST. b) Beklagte und Berufungsbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren: Klageantwort: […]