8. Die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann zu gestatten, seine persönlichen Gegenstände aus der ehemaligen Familienwohnung in C____ abzuholen, Unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Ehefrau. im Berufungsverfahren: 1. Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 8 und Ziff. 9 des Entscheides des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 16. November 2017 seien aufzuheben. 2. Es sei auf die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages gemäss Art. 125 ZGB zu Gunsten der Berufungsbeklagten aufgrund von einem hypothetischen Netto- Einkommen von mindestens CHF 3‘833.00 zu verzichten.