Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung und vorsorgliche Massnahme Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 16. November 2017; FA1 16 22 Vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren Anträge a) Kläger und Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Die am XX.XX.1991 in C____ geschlossene Ehe der Parteien sei nach Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei festzustellen, dass der Ehefrau kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet ist.