Seite 3/4 Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3728 2.1.8 Nach dem Gesagten ist B. in der Lage, ihren erweiterten monatlichen Grundbedarf selbst zu decken. Mithin ist von der Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung von nachehelichem Unterhalt abzusehen und die Berufung ist gutzuheissen. Seite 4/4