Bei einem vollen Arbeitspensum würde die Berufungsbeklagte an ihrer bisherigen Arbeitsstelle hochgerechnet ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3‘833.00 erzielen, womit der monatliche Lebensbedarf von Fr. 3‘265.00 ohne weiteres gedeckt ist. Dies wäre jedoch auch im Detailhandel, wo die Mindestlöhne für ungelernte Angestellte monatlich Fr. 3‘900.00 brutto x 13 betragen (https://www.unia.ch/de/arbeitswelt/von-a- z/dienstleistungsberufe/detailhandel/coop/loehne/) oder im Gastgewerbe, in dem Mitarbeiter ohne Berufslehre brutto Fr. 3‘470.00 x 13 verdienen (http://l-gav.ch/vertrag-aktuell/iii-lohn/art-10-mindestloehne/), der Fall, zumal