Wie bereits das Kantonsgericht hervorgehoben hat, geht es vorliegend um eine Ausdehnung der bestehenden - wenn auch umfangmässig eher geringen - Erwerbstätigkeit und nicht um einen Neu- oder Wiedereinstieg in den Beruf. Mangels anderer Angaben ist davon auszugehen, dass B. keinen Beruf erlernt hat und deshalb auf einen Arbeitsplatz, für den kein anerkannter Fähigkeitsausweis erforderlich ist, angewiesen ist.