Eine lange Ehedauer lässt in Verbindung mit einer traditionellen Rollenteilung eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Regel ab dem 45. Altersjahr des Ansprecherehegatten als unzumutbar erscheinen (BGE 115 II 6 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1), wobei nicht das Alter im Scheidungszeitpunkt, sondern dasjenige bei der definitiven Trennung massgebend ist (SCHWENZER/BÜCH- LER, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Bd. I, 3. Aufl. 2017, N. 70 zu Art. 125