1. Die Berufungsklägerin und Beklagte wird in Gutheissung der Klage verpflichtet, den Berufungsbeklagten und Klägern 1-3 als Solidargläubigern CHF 3‘461‘757.95 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Oktober 2008 zu bezahlen. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) wird bestätigt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 75‘000.00, werden der Berufungsklägerin und Beklagten auferlegt, unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.