Seite 74 und in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig sind (Art. 1 MWStG). Entsprechend haben ihre Rechtsvertreter auf ihrem Honorar keine MWSt in Rechnung gestellt (act. B 20). Insgesamt hat die Beklagte die Kläger 1-3 als Solidargläubigern mit CHF 71‘375.00 ausseramtlich zu entschädigen. Seite 75 In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht: