Sodann erscheint es gerechtfertigt, je einen Zuschlag von 40 Prozent für die zusätzliche Eingabe (Stellungnahme vom 1. Juni 2018, act. B 14) und den aussergewöhnlich komplizierten Prozess zu gewähren (Art. 12 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 Anwaltstarif). Die Entschädigung beträgt somit CHF 71‘227.00 (CHF 79‘141.10 : 2 = CHF 39‘570.55 + CHF 31‘656.40 [40 % von CHF 39‘570.55 = CHF 15‘828.20 x 2]). Dazu kommen CHF 147.90 Barauslagen. Mehrwertsteuer ist keine zu berücksichtigen, weil die obsiegenden Kläger im Ausland wohnen