Wenn das Honorar im erstinstanzlichen Verfahren nach Streitwert bemessen wurde, beträgt es für das schriftliche Rechtsmittelverfahren 20 bis 50 Prozent (Art. 20 Abs. 1 Anwaltstarif, bGS 145.53). Bei einem Streitwert von CHF 3‘461‘757.95 ergibt dies ein mittleres Honorar von CHF 79‘141.10 (Art. 9 Abs. 2 lit. lit. h Anwaltstarif). Aufgrund des sehr hohen Streitwertes und des Umfangs der Streitsache ist bei der Prozessentschädigung vom maximalen Ansatz von 50 Prozent auszugehen. Sodann erscheint es gerechtfertigt, je einen Zuschlag von 40 Prozent für die zusätzliche Eingabe (Stellungnahme vom 1. Juni 2018, act.