20 Abs. 1 Gebührenordnung, bGS 233.3). Der von der Beklagten geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren Unter Hinweis auf vorstehende E. 3.2 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Beklagte den obsiegenden Klägern den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich zu ersetzen.