Zusammenfassend gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass neben einer Vertragsverletzung auch die übrigen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Beklagte den Klägern den nachgewiesenen Schaden zu ersetzen hat. Demzufolge hat es die Beklagte verpflichtet, den Klägern 1-3 als Solidargläubigern CHF 3'461'757.95 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Oktober 2008 zu bezahlen. Dem kann das Obergericht sich ohne Vorbehalte anschliessen und die Berufung ist entsprechend vollumfänglich abzuweisen. 3. Prozesskosten 3.1 Erstinstanzliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen