- das Kantonsgericht korrekt bei der Währung angeknüpft hat, in welcher der Schaden entstanden ist, d.h. in Schweizer Franken (act. B 5/2/23, B 5/2/24. B 5/9/49 Rz. 9 und 10). Ob das Depot von Dr. WY___ sel. auf Euro lautete, auf welches Konto der Erlös aus dem Verkauf der 1‘000 VW-Aktien am 31. Oktober 2008 überwiesen wurde und in welcher Währung der Verkauf der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008 erfolgte, ist demgegenüber nicht von Bedeutung; - die von der Beklagten zitierten Entscheide für die hier allein entscheidende Frage nichts aussagen. 2.5 Fazit