Dies zeigt, dass die Vergleiche der Beklagten in der Berufungsschrift (act. B 1 Rz. 174, S. 82) mit Bezug auf die Begriffspaare Bilanz/Erfolgsrechnung bzw. dem körperlichen Zustand/Art des Eingriffs bei einer Körperverletzung „hinken“, d.h. betreffend die hier zu beurteilende Frage, in welcher Währung der Schaden entstanden ist, nicht zutreffen;