Den überzeugenden Argumenten der Vorinstanz gibt es nichts hinzuzufügen; auf diese kann somit vollumfänglich verwiesen werden (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 54 zu Art. 318 ZPO). Zu den Einwendungen der Beklagten sei lediglich kurz angemerkt, dass - es hier nicht um eine geschuldete Summe Geld in einer bestimmten Währung, sondern um zu ersetzenden Schaden geht; dieser besteht vorliegend in entgangenem Gewinn, weil am Verkaufstag, dem 28. Oktober 2008, an Stelle von 4‘010 nur noch 1‘000 VW-Aktien im Depot von Dr. WY___ sel. lagen und an der Schweizer Börse