Die von der Beklagten zitierten Gerichtsentscheide seien für den vorliegenden Fall offensichtlich nicht einschlägig (act. B 9 Rz. 325- 334, S. 77 f.). Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen (Art. 84 Abs. 1 OR). Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist (Art. 84 Abs. 2 OR).