Die Kläger bringen demgegenüber vor (act. B 9 Rz. 323, S. 76), der massgebliche Verkauf bzw. Minderverkauf vom 28. Oktober 2008 sei an der Schweizer Börse in Schweizer Franken erfolgt und der Verkaufserlös auf das CHF-Konto von Dr. WY___ sel. geflossen. Damit sei der Schaden im CHF-Vermögen entstanden. Die nachträglich von der Beklagten eigenmächtig vorgenommenen Transaktionen auf das EUR-Konto würden einen nachträglichen Sachverhalt darstellen und hätten für den Schadenseintritt keine Bedeutung. Es sei auf Tabelle Ziffer 10 abzustellen. Die von der Beklagten zitierten Gerichtsentscheide seien für den vorliegenden Fall offensichtlich nicht einschlägig (act.