Die Vorinstanz habe den Verkauf vom 17. März 2008 rechtsfehlerhaft in den hypothetischen Kausalablauf einbezogen und nachträglich den ersten Betrag für die Differenzrechnung zur Bestimmung des angeblich entgangenen Gewinns von den tatsächlich erzielten Euro einfach kurzerhand in Schweizerfranken umgerechnet. Damit habe das Kantonsgericht missachtet, dass Tatsachen (hier der Verkauf der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008 in Euro) feststünden und nicht für den hypothetischen Kausalverlauf neu gestaltet werden dürften. Die Hypothese müsse das erfassen, was sich nicht verwirklicht habe und könne nicht das ändern, was tatsächlich eingetreten sei.