Seite 71 der Schaden als solcher. Egal, in welcher Währung der Verkauf am 28. Oktober 2008 angeblich (hypothetisch) durchgeführt worden sei, massgeblich könne nur sein, wo sich die Transaktion auswirke (act. B 1 Rz. 174, S. 82). Die Vorinstanz habe den Verkauf vom 17. März 2008 rechtsfehlerhaft in den hypothetischen Kausalablauf einbezogen und nachträglich den ersten Betrag für die Differenzrechnung zur Bestimmung des angeblich entgangenen Gewinns von den tatsächlich erzielten Euro einfach kurzerhand in Schweizerfranken umgerechnet.