172, S. 81). Das auf Euro lautende Depot sei das „Gefäss“, dem am 17. März 2008 die 3‘010 VW -Aktien entnommen und in welches der (hypothetische) Verkaufserlös am 28. Oktober 2008 wie jener für die 1‘000 effektiv verkauften VW-Aktien sofort wieder „eingefüllt“ worden wäre. Nur in diesem „Gefäss“ sei (wenn dann überhaupt) der Schaden entstanden (act. B 1 Rz. 173, S. 81 f.). Eine Börsentransaktion bewirke (vielleicht) einen Schaden, aber sie sei nie