Es frage sich somit, in welcher Währung der Schaden entstanden sei. Die Kläger würden geltend machen, Dr. WY___ sel. hätte am 28. Oktober 2008 alle Aktien verkaufen wollen. An diesem Tag wären nach dem hypothetischen Kausalverlauf statt nur 1'000 VW-Aktien alle 4'010 VW-Aktien an der Schweizer Börse in Schweizer Franken verkauft worden. Der Vermögenschaden sei unmittelbar mit dem Verkauf der VW-Aktien an der Schweizer Börse aufgetreten, da Dr. WY___ sel. beim Verkauf von 4'010 VW-Aktien einen Erlös von durchschnittlich CHF 5'601'970.00 (4'010 x CHF 1'397.00) statt nur CHF 1'397'000.00 für die effektiv verkauften 1'000 VW-Aktien erzielt hätte.