Seite 70 worden sei. Aus diesem Grund sei die Klage nach Art. 84 Abs. 1 OR abzuweisen. Aus den Akten ergebe sich (act. B 4 E. 2.5.2 lit. c, S. 35 f.), dass der Verkauf der 3'010 VW- Aktien am 17. März 2008 für EUR 463'231.41 ausschliesslich über Euro-Konti von Dr. WY___ sel. abgewickelt worden sei. Der Verkauf der 1'000 VW-Aktien vom 28. Oktober 2008 sei dagegen an der Schweizer Börse (SWX) in der Handelswährung Schweizer Franken erfolgt. Der Verkaufserlös sei gleichentags auf einem Euro-Konto von Dr. WY___ sel. angelegt worden. Es frage sich somit, in welcher Währung der Schaden entstanden sei.