Ebenso wenig lässt sich aus den Vertragsverletzungen von LU___ sel. im Umkehrschluss eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten von Dr. WY___ sel. konstruieren. 2.4.8 Klage in der falschen Währung Die Vorinstanz erwähnt (act. B 4 E. 2.5.2 lit. c, S. 35), gemäss der Beklagten hätten die Kläger in der falschen Währung geklagt, weil die 3'010 VW-Aktien am 17. März 2008 an der deutschen Börse verkauft worden seien, wo in Euro gehandelt werde. Weiter sei auch der Verkaufserlös in Euro auf das Euro-Konto von Dr. WY___ sel. gutgeschrieben worden. Somit sei ein allfälliger Schaden in Euro entstanden, weil sein Depot in Euro geführt