Der Schlussfolgerung des Kantonsgerichts gibt es nichts hinzuzufügen und entsprechend vermag auch das Obergericht keine Grundlage für eine zur Verrechnung gestellte Schadenersatzforderung der Beklagten zu erkennen, noch hat Dr. WY___ sel. vertragliche Nebenpflichten verletzt (vgl. act. B 1 Rz. 159-163, S. 78 f.). Zu den Einwendungen der Beklagten sei lediglich bemerkt, dass sowohl das Kantons- wie das Obergericht von einem eigenmächtigen Verkauf der 3‘010 VW-Aktien durch LU___ sel. am 17. März 2008 ausgehen (E. 2.1.7). Sodann hat dieser zwar nicht die Banklagernd-Post manipuliert, aber es unterlassen, Dr. WY___