Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, diese habe es unterlassen, ihre Verrechnungsforderung zu prüfen (act. B 1 Rz. 155-158, S. 76 f.). Zudem habe Dr. WY___ sel. seinerseits vertragliche Nebenpflichten verletzt (act. B 1 Rz. 159-163, S. 78 f.). Die Kläger bestreiten das Vorhandensein einer Verrechnungsforderung an sich sowie auch der einzelnen Elemente und vermögen auch keine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zu erkennen (act. B 9 Rz. 313-319, S. 74 ff.).