Seite 69 autorisierten Transaktionen. Für diesen Schaden habe die Beklagte Verrechnung erklärt. Wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt hätten, könne Dr. WY___ sel. keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, denn er sei das "Opfer" der Machenschaften von LU___ sel. Eine Schadenersatzpflicht des Bankkunden sei daher zu verneinen. Da keine Verrechnungsforderung der Beklagten bestehe, stelle sich auch die von der Beklagten aufgeworfene Frage des Grundlagenirrtums bezüglich der Zessionserklärung nicht.