Die Vorinstanz hat die von der Beklagten geltend gemachte Verrechnungsforderung auf Seite 35 ihres Urteils behandelt und dabei ausgeführt (act. B 4 E. 2.5.2 lit b, S. 35), die Letztere berufe sich darauf, dass Dr. WY___ sel. eine Schadenersatzpflicht aus Verletzung vertraglicher Nebenpflicht treffe, konkret der fehlenden Prüfung der am 23. September 2008 übergebenen Unterlagen und der unterbliebenen Anzeige von nicht