bestehenden Vertrauensverhältnisses sind die von der Beklagten erwähnten Entscheide des Bundesgerichts 4C.193/2000 vom 26. September 2001 E. 6, 4C.20/2005 vom 21. Februar 2006 E. 4.2.3 und 4A_521/208 vom 26. Februar 2009 E. 5.2 nicht einschlägig (vgl. den Entscheid 4C.193/2000 vom 26. September 2001, wo in E. 6 ausgeführt wird, der Kläger habe beim Abschluss der Verträge elementare Vorkehren unterlassen, welche sich jedem vernünftigen Anleger schon bei viel kleineren Geldbeträgen aufgedrängt hätten und er habe grosse Geldsummen investiert, ohne seine Geschäftspartner näher gekannt zu haben; zudem