aufgrund der zwischenzeitlich aufgelaufenen Dividendenerträge ohne weiteres möglich waren, ohne dass das Konto ins Minus gefallen wäre. Weiter wurde ausführlich dargelegt (E. 2.2.7), weshalb die Genehmigungsfiktionsklausel vorliegend nicht zum Tragen kommt. Nicht Dr. WY___ sel. hat die ihm obliegenden Kontrollfunktionen nicht wahrgenommen, sondern sein Kundenberater, LU___ sel., hat sich treuwidrig verhalten. Die Vorinstanz ist somit völlig zu Recht davon ausgegangen, dass kein Verschulden von Dr. WY___ sel. vorliegt, welches den adäquaten Kausalzusammenhang unterbricht oder im Rahmen von Art.