Ein Selbstverschulden von Dr. WY___ sel. liegt nach Meinung des erkennenden Gerichts klarerweise nicht vor: Oben (E. 2.1.6) wurde aufgezeigt, dass unter Weglassung der von den Klägern bestrittenen Transaktionen (Erlös aus Verkauf VW-Aktien, Kauf/Verkauf strukturiertes Produkt und DAB-Titel) sowie der Veruntreuung von Euro 45‘135.00 am 14. März 2008 die von Dr. WY___ sel. veranlassten Überweisungen von Euro 10‘000.00 und Euro 50‘000.00 an die Sparkasse G___ aufgrund der zwischenzeitlich aufgelaufenen Dividendenerträge ohne weiteres möglich waren, ohne dass das Konto ins Minus gefallen wäre.